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Hohenstadt
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Öffentliche Bekanntmachung

icon.crdate13.08.2026

Flächennutzungsplan 2020 2. Änderung - Bereich Hohenstadt

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020

Bereich Hohenstadt

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der zusätzlichen öffentlichen Auslegung des Entwurfs

Der Gemeindeverwaltungsverband Oberes Filstal hat am 22.07.2026 in öffentlicher Sitzung dem Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich Hohenstadt zugstimmt. Die Änderung ist erforderlich, da die Gemeinde Hohenstadt Bebauungsplanverfahren zur Entwicklung von Wohn- bzw. gemischten Bauflächen betreibt, für die der Flächennutzungsplan bislang landwirtschaftliche Flächen darstellt.

In der vorgenannten Sitzung wurde des Weiteren die Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erteilt. Diese erfolgt mittels Veröffentlichung im Internet.

Die Änderungsbereiche sind in dem vom Büro mquadrat erstellten Lageplan vom 08.06.2026 dargestellt.

Ziele und Zwecke der Planung

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst Änderungen der Gemeinde Hohenstadt. Für zwei bereits in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren („Länge" und „Leintalstraße“) erfolgt die Änderung im Parallelverfahren. Der Bebauungsplan "Länge" soll im Südwesten der Ortslage, entlang der Laichinger Straße eine Bebauung ermöglichen. Im Nordosten der Ortslage, östlich der Drackensteiner Straße findet sich der Bereich des Bebauungsplanes Leintalstraße. Die Änderungen sind erforderlich, da hier bislang landwirtschaftliche Flächen dargestellt sind und die Bebauungspläne somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Im Ausgleich zu diesen neu aufgenommenen Bauflächen sollen bislang als gemischte Baufläche ausgewiesene Bereiche im Nordwesten der Ortslage eingetauscht und künftig als landwirtschaftliche Fläche dargestellt werden.

Als weitere Änderung sollen Teile der Sonderbaufläche des Bundes, also das Funkturmgelände, in Gewerbebauflächen überführt werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung und Umweltbericht sowie der Umweltbericht des Bebauungsplans „Leintalstraße“, bereits vorliegende Artenschutzgutachten und den bislang eingegangenen Stellunganhmen vom

12.08.2026 bis einschließlich zum 25.09.2026

während der üblichen Dienststunden beim Gemeindeverwaltungsverband „Oberes Filstal“, Hauptstraße 25 in 73349 Wiesensteig, sowie im Ratahus Hohenstadt, Schulstraße 9, 73345 Hohenstadt öffentlich ausgelegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können darüber hinaus zeitgleich auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes unter https://www.gvv-oberes-filstal.de/aktuelles-termine/aktuelles/ sowie auf der Homepage der Gemeinde Hohenstadt unter https://www.hohenstadt-alb.de/rathaus-service/aktuellesund des Büros mquadrat Boll unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php abgerufen werden.

 

Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

  • Die Artenschutz-Fachbeiträge zeigen die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt auf (insbesondere Vögel).
  • Umweltberichte mit Informationen zu den vorhandenen Umweltqualitäten und Belastungen des Plangebietes und den Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Arten und Biotope, Boden/Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild und Erholung sowie den Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation.
  • Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan eingingen mit Informationen zu Wasserschutzgebiet, zu Immissionen, zum Umgang mit Boden, zu Altlasten und zur Geologie.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse gvv(@)wiesensteig.de gesendet werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

Hohenstadt, 12.08.2026

 

Lena Heinrich,

Bürgermeisterin